Zulassungsvoraussetzungen

Werden Sie Steuerberater*in

Steuerberater*in

Ein attraktiver Beruf mit Zukunft.

Als Steuerberater und Steuerberaterinnen sind wir Angehörige eines Freien Berufs und Organ der Steuerrechtspflege. Durch die gesetzlich geschützte berufliche Verschwiegenheit und die detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unserer Mandanten tragen wir ein hohes Maß an Verantwortung und haben eine besondere Vertrauensstellung.

Wir begleiten unsere Mandant*innen als unabhängige und kompetente Ratgeber bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen mit dem Ziel, deren Interessen als Unternehmer*innen, Institutionen oder Privatpersonen optimal zu vertreten sowie deren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern und zu sichern.

Unser Leistungsangebot umfasst insbesondere die Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben, die Steuerberatung und den steuerlichen Rechtsschutz. Die Beratung in privaten Vermögensangelegenheiten, die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die Durchführung von gesetzlichen und freiwilligen Prüfungen sind weitere wesentliche Tätigkeitsfelder.

Wir üben unseren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus. Durch hohe Qualifikation verbunden mit konsequenter Fortbildung, effizienter Kanzleiführung und Qualitätsmanagement schaffen wir die Grundlage, um auch zukünftigen Anforderungen flexibel begegnen zu können.

Flyer der Bundessteuerberaterkammer „Werde Steuerberater*in“

Der Weg zum*zur Steuerberater*in

Es gibt verschiedene Möglichkeiten sich für den Beruf der Steuerberater*innen zu qualifizieren.

Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren sind mindestens zwei Jahre berufspraktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) zu absolvieren.

Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden.

Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Steuerberaterprüfung erteilen die Steuerberaterkammern.

Informationen zum Steuerberaterexamen

Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren sind mindestens drei Jahre berufspraktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) zu absolvieren. Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden.

Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Steuerberaterprüfung erteilen die Steuerberaterkammern.

Informationen zum Steuerberaterexamen

Praktiker*innen erfüllen unter folgenden Voraussetzungen die Zulassungsbedingungen für die Steuerberaterprüfung: 

  • Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung (zum Beispiel Steuerfachangestellte*r) bzw. gleichwertige Vorbildung
  • achtjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) im Anschluss an die Ausbildung
  • mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) im Anschluss an die Ausbildung bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum*zur Steuerfachwirt*in oder zum*zur Geprüften Bilanzbuchhalter*in

Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern nicht unterschritten werden.

Dazu zählen nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (nur) Tätigkeiten auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater nach § 33 StBerG. Nicht ausreichend wäre es, wenn innerhalb der zu erbringenden mind. 16 Wochenstunden beispielsweise  Tätigkeiten, wie die Lohnabrechnung oder die laufende Buchhaltung, erledigt werden.

Die berufspraktische Tätigkeit ist in der Regel unselbständig als Arbeitnehmer zu leisten, weil nur in diesem Verhältnis die fachkundige Begleitung der Berufsvorbereitung durch erfahrene Berufsangehörige gewährleistet ist.

Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Steuerberaterprüfung erteilen die Steuerberaterkammern.  

Informationen zum Steuerberaterexamen

Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, besteht die Möglichkeit durch erfolgreichen Abschluss einer Eignungsprüfung dieselben Rechte zu erwerben wie durch die Steuerberaterprüfung.

Mit der Eignungsprüfung nach Maßgabe der §§ 37 a Absatz 2 bis 4, 37 b Absatz 3 StBerG und §§ 5 Absatz 2, 16 Absatz 3, 26 Absatz 4 DVStB wird die Befähigung nachgewiesen, den Beruf von Steuerberater*innen auch in der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausüben zu können.

Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer zu stellen.

Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt voraus:

  • Staatsangehörige*r eines Mitgliedstaats der EU, eines Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz
  • Bescheinigung der zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, durch die nachgewiesen wird, dass die Bewerber*innen ein Diplom erlangt haben, mit dem sie in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt sind.

Bei Herkunftsstaaten, in denen der Beruf der Steuerberater*innen nicht reglementiert ist, zudem:

  • Nachweis über eine im Herkunftsland mindestens einjährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden im steuerberatenden Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren (§§ 37a Absatz 3 StBerG, 5 Absatz 2 Nr. 3 DVStB), wobei die Pflicht zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss eines reglementierten Ausbildungsgangs bestätigt.
  • Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Bewerber*innen auf die Ausübung des Berufs der Steuerberater*innen vorbereitet wurden (§§ 37a Absatz 3 StBerG).

Oder

  • Bescheinigung der zuständigen Stelle über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Umfang von 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder der Schweiz, sofern dieser Staat ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat (§ 5 Absatz 2 Nr. 4 DVStB).

Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen erteilen die Steuerberaterkammern. 

Informationen zur Eignungsprüfung

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