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Verbraucherschutz

Berufsrechte und Verbraucherschutz

Das Steuerberatungsgesetz und die Berufsordnung für Steuerberater*innen enthalten berufsrechtliche Vorschriften für Steuerberater*innen, die den Schutz der Verbraucherinteressen gewährleisten.

Diese Vorschriften sind nachfolgend im Einzelnen genannt.

§§ 2-5 StBerG

Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen §§ 2-5 StBerG regeln, welche Personen in welchem Umfang zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (Vorbehaltsaufgabe)

§§ 2-5 StBerG gewähren Verbraucherschutz, da die Verbraucher*innen hierdurch vor einer Falschberatung durch unqualifizierte Berater*innen geschützt werden.

§§ 35-39 a StBerG

Ablegung der Steuerberaterprüfung als Voraussetzung für die Bestellung zu Steuerberater*innen

Die hohen Anforderungen in der Steuerberaterprüfung sichern die überdurchschnittliche Fachkompetenz der Steuerberater*innen und garantieren zugleich das hohe Qualitätsniveau der Steuerberatung durch die Steuerberater*innen. Auch die Steuerberaterprüfung dient somit dem Verbraucherschutz.    

§ 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG

gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Steuerberater“ und "Steuerberaterin"

Der gesetzliche Schutz der Berufsbezeichnung gewährleistet insofern Verbraucherschutz, dass die Verbraucher*innen darauf vertrauen können, dass es sich bei den Berater*innen tatsächlich um Steuerberater*innen handelt, welche die Anforderungen, die das Steuerberatungsgesetz aufstellt, erfüllen.

§ 57 StBerG; §§ 2-9 BOStB

gesetzlich geregelte Berufspflichten (Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheitspflicht)

Die Bindung an gesetzlich geregelte Berufspflichten, über deren Einhaltung die Steuerberaterkammer im Rahmen der Berufsaufsicht wacht, dient dem Verbraucherschutz, da hierdurch sowohl die Qualität der steuerberatenden Dienstleistung gesichert wird als auch die Rechte der Mandanten geschützt werden.

§ 57 a StBerG, § 9 BOStB

Regelungen zur Werbung (sachliche Informationswerbung, Verbot der Einzelfallwerbung)

Die Beschränkung der Werbung auf eine sachliche Informationswerbung und das Verbot der Einzelfallwerbung gewährleisten Verbraucherschutz, weil hierdurch eine objektive Information der Verbraucher*innen sichergestellt ist und diese vor einer reklamehaften und selbstanpreisenden Werbung, deren Richtigkeit nicht überprüfbar ist, geschützt werden.

§ 64 StBerG

Bindung der Steuerberater*innen an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Die Bindung an die StBVV schützt den Verbraucher vor einem Preiswettlauf und dient zugleich der Qualitätssicherung, indem Preisdumping verhindert wird. Hinzu kommt, das der Verbraucher durch die festgelegten Gebührensätze genau abschätzen kann, mit welchen Kosten der Steuerberatung er zu rechnen hat.

§ 67 StBerG

Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dient dem Verbraucherschutz, da durch die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater*innen die Verbraucher*innen in einem eventuellen Schadensfall hinreichend abgesichert sind.

§§ 73-88 StBerG

Kammerorganisation (Verkammerung) Pflichtmitgliedschaft der Steuerberater*innen bei der Steuerberaterkammer; Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammer 

Durch die von der Steuerberaterkammer zu führende Berufsaufsicht über die Steuerberater*innen als deren Pflichtmitglieder wird die Einhaltung der Berufspflichten durch die Berufsangehörigen überwacht. Dies dient ebenfalls dem Verbraucherschutz, da hierdurch die Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften durch die Steuerberater*innen sichergestellt wird.

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