Erhöhung der gesetzlichen Vergütung und andere Änderungen der StBVV treten zum 1. Juli 2025 in Kraft
Steuerberatervergütungsrecht
Nachdem der Bundesrat im März 2025 der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt hatte, wurde diese am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html). Die Änderungen und somit insbesondere auch die enthaltenen Gebührenerhöhungen treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Was ändert sich im Einzelnen?
Vorgesehen ist vor allem eine Gebührenerhöhung. Erhöht werden dabei zum einen die Tabellen A bis D zur StBVV und somit der gegenstandswertabhängigen Vergütungen. Die Erhöhung erfolgt durchschnittlich um 6 %. Zudem werden die Gebühren nach § 34 StBVV um durchschnittlich 9 % erhöht.
Änderungen erfolgen auch bei der Zeitgebühr. Einerseits erfolgt auch eine Erhöhung um ca. 9 %. Zum anderen wird die Taktung von aktuell einer halben Stunde auf zukünftig eine Viertelstunde umgestellt. Das Vorhaben des BMF, eine minutengenaue Taktung einzuführen, konnte seitens der BStBK verhindert werden.
Die Regelungen zu Vergütungsvereinbarungen wurden umfassend überarbeitet. § 4 Abs. 1 StBVV legt für alle Vergütungsvereinbarungen die Textform fest und schreibt eine eindeutige Bezeichnung sowie das erkennbare Absetzen von anderen Vereinbarungen außer der Auftragserteilung vor. Die § 4a und § 4b StBVV regeln nunmehr die Rechtsfolgen des Unterschreitens der gesetzlichen Vergütung sowie fehlerhafter Vergütungsvereinbarungen. Zudem wurde § 14 StBVV ersatzlos gestrichen. Für die Vereinbarung von Pauschalvergütungen gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 4 ff. StBVV.
§ 22 StBVV enhält nunmehr eine eindeutige Abrechnungsgrundlage für die Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Antrag auf verbindliche Auskunft. Zudem sehen § 23 Abs. 2 StBVV neue Vergütungstatbestände für die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO und § 24 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 StBVV für die Erstellung von Mindeststeuererklärungen und Mindeststeuer-Berichten vor.
Weitere Anpassungen finden sich zudem unter anderem in § 3 StBVV – Klarstellung hinsichtlich der Abrechnung von Auslagen, in § 18 Abs. 2 und 3 StBVV – Erhöhung der Abwesenheitsgelder, in § 24 Abs. 5 StBVV – Neufassung des vormaligen § 24 Abs. 4 StBVV, § 33 Abs. 6 StBVV – Differenzierung bei der Ermittlung des Gegenstandswertes sowie § 40 StBVV – nunmehr einheitlicher Verweis auf das RVG.
Ab wann gelten die Änderungen?
Hinsichtlich der Anwendung der Änderungen gilt es, die Übergangsvorschrift des § 41 StBVV n. F. zu beachten. Demnach gelten die geänderten Regelungen uneingeschränkt für alle nach dem 1. Juli 2025 neuabgeschlossenen Mandate. Anderenfalls gelten grundsätzlich die bisherigen Regelungen fort.
Hat der Steuerberater mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen, sind die geänderten Regelungen ab 1. Januar 2026 anwendbar. In diesen Fällen empfiehlt sich regelmäßig jedoch auch in Absprache mit dem Mandanten, die Vergütungsvereinbarung zu aktualisieren.
Auch die Gebühren für das Einspruchsverfahren erhöhen sich
Nach § 40 StBVV bestimmen sich die Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren nach dem RVG. Mit Wirkung bereits zum 1. Juni 2025 werden auch die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhöht.