BStBK erreicht Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatte aufgrund der anhaltenden enormen Arbeitsbelastung der Steuerberaterinnen und Steuerberater vom BMWK gefordert, die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen bzw. Beantragung einer Verlängerung bis Ende Dezember 2023 (statt 31.08.2023) und im Falle einer beantragten Verlängerung bis 31.12.2024 (statt 31.12.2023) zu verlängern.
Das BMWK hat nun in Abstimmung mit den Ländern auf das Ansinnen der BStBK reagiert und folgenden Kompromiss beschlossen:
Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung oder Beantragung einer Fristverlängerung wurde um 2 Monate auf den 31.10.2023 verlängert.
Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung im Falle einer beantragten Verlängerung wurde um 3 Monate auf den 31.03.2024 verlängert.
Werden diese Fristen nicht eingehalten, sollen Erinnerungsschreiben, Anhörungen und danach auch Rückforderungsbescheide von den Bewilligungsstellen folgen.
Die BStBK wird die Einreichungsquoten sowie die weiteren Entwicklungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen im Blick behalten und ggf. weitere Anpassungen fordern.